Gefahrgutbeauftragte
Sobald ein Unternehmen an der Beförderung (z.B. auch Empfänger, Verlader, Entlader und Absender) von Gefahrgut beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt oder Luftverkehr zugewiesen sind, muss es mindestens einen Gefahrgutbeauftragten (Sicherheitsberater) für die Beförderung gefährlicher Güter schriftlich bestellen.
Sollten Sie diese Unterstützung benötigen, bieten wir:
Beratung und Betreuung von Unternehmen in allen Fragen und Belangen zum Transport von Gefahrgütern für die Verkehrsträger:
Straße (ADR), Schiene (RID), Schifffahrt (IMDG), Luftfracht (IATA)
Der Gefahrgutbeauftragte:
· berät die Geschäftsleitung und verantwortlichen Personen der Unternehmen
· schult alle Mitarbeiter in Unternehmen, welche am Transport und dem Umschlag von gefährlichen Gütern beteiligt sind
· überwacht die Einhaltung aktueller Gefahrgutvorschriften
· übernimmt sämtliche Aufgaben gemäß § 8 GbV
· erstellt firmenspezifische Dokumente, u.a. Sicherungspläne, 1000-Punkte-Tabellen, Checklisten, Merkblätter, sonst. Berichte
Weitere Dienstleistungen:
· Verpacken und Versenden von Gefahrgütern (auch radioaktiven Gütern) per Luftfracht – Personenkategorie 1 (PK 1 IATA)
· Erstellen der erforderlichen „Shippers Declaration“ sowie Recherchen zu Abweichungen der Staaten und Airlines
· Veranstalten von In-House-Schulungen mit individueller Themenstellung.
Auf das Wie kommt es an!